Mein Standpunkt | Joachim M. Keiler zum Solidaritätszuschlag

Mein Standpunkt | Joachim M. Keiler zum Solidaritätszuschlag

Mein Standpunkt | Joachim M. Keiler zum Solidaritätszuschlag

 

FDP-Chef macht Abschaffung des Solidaritätszuschlags zur Koalitionsbedingung. Eine Placebo-Bedingung

Von Joachim M. Keiler

1. Geschichte des „Soli“

Der Solidaritätszuschlag ist eine einkommensteuerliche Annex-Steuer in Form einer Ergänzungsabgabe im Sinne von Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG.

Die Erträge aus derartigen Ergänzungsabgaben stehen ausschließlich dem Bund zu.

Der Solidaritätszuschlag wurde für den Wiederaufbau der ostdeutschen Bundesländer eingeführt. Die legislatorischen Begründungen waren die Solidarpakte I und II, wonach die Finanzausstattung der neuen Länder und des Landes Berlin langfristig auf eine sichere Grundlage gestellt werden sollte.

Der Solidarpakt II läuft im Jahr 2019 aus. Damit besteht, so wird vielfach argumentiert, ohnehin kein Grund mehr für eine steuerliche Ergänzungsabgabe, denn auch die Solidarleistungen stehen den neuen Bundesländern, was einmal Grund der Einführung war, eben nicht mehr zur Verfügung.

Eine Vielzahl von Finanzgerichten, insbesondere das Finanzgericht Niedersachsen, hat deshalb die Erhebung des Solidaritätszuschlages als verfassungsrechtlich bedenklich bezeichnet.

Bereits im Jahr 2010 erging ein Vorlagebeschluss zum Bundesverfassungsgericht, der, unter formalen Gesichtspunkten, jedoch dort nicht zur Entscheidung angenommen worden ist.

Im Jahr 2014 hat das Niedersächsische Finanzgericht im Verfahren 7 K 143/08 erneut einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz durch den Solidaritätszuschlag erkannt und dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.

Bereits mit einem Rundschreiben vom 23.04.2010 hatte zuvor das Bundesfinanzministerium reagiert und den Hinweis erteilt, dass der Solidaritätszuschlag nur noch vorläufig festgesetzt wird.

Dies bedeutet, dass eine Rückzahlung zu erfolgen hat, sofern das Bundesverfassungsgericht dessen Abschaffung bestimmt.

Zwar wird nicht zu erwarten sein, dass das Bundesverfassungsgericht den Solidaritätszuschlag vor Auslauf des Solidarpakts II für verfassungswidrig erklärt, jedoch für den Zeitraum danach, also ab 2020.

2. Aktuelle Situation 2017

Mit Bundestagsbeschluss vom 01.06.2017, BR-DRS 430/17, wurde der neue bundesstaatliche Finanzausgleich für den Zeitraum ab 2020 beschlossen. Dieser beinhaltet keinen besonderen Finanzausgleich im Nachgang zur deutschen Wiedervereinigung, sondern stellt darauf ab, dass es finanzstarke und finanzschwache Bundesländer in Ost und West gibt.

Spätestens mit Einführung dieses Finanzausgleichssystems besteht keinerlei Veranlassung mehr, für irgendwelche strukturellen Ergänzungs- und Sondereinnahmen des Bundes im Hinblick auf die deutsche Wiedervereinigung.

Nach relativ unbestrittener Auffassung wäre zwar eine unbegrenzte Erhebung eines Ergänzungsabgabenmechanismus zulässig, sofern noch eine Begründung für die Ergänzungsabgabe bestünde. Diese entfällt jedoch spätestens mit Änderung des Länderfinanzausgleichsystems. 1)

3. Resümee, Zusammenfassung für die Koalitionsforderung der FDP

Die Abschaffung des Solidaritätszuschlags ist mit Auslaufen des Solidarpakts II nach ganz überwiegender Meinung verfassungsrechtlich geboten. Dies umso mehr, als dass das neue Länderfinanzausgleichsystem auch ein vollständiger Entfall für die Begründung einer Ergänzungsabgabe nach der Verlängerungsdoktrin entstanden ist.

Hinzu kommt, dass auch die derzeitige Bundesregierung die Auffassung vertritt, dass mit Auslaufen des Solidarpakts II der Solidaritätszuschlag abgeschafft werden sollte.

Es könnte allenfalls um eine ein Jahr vorgezogene sofortige Abschaffung eines Solidaritätszuschlages gehen. Damit wird sich die FDP wohl nicht durchsetzen, sondern sich mit dem ohnehin planmäßigen Auslaufen zufrieden geben und dies als Erfolg in den Koalitionsverhandlungen zu verkaufen versuchen.

Ein reiner, allerdings nicht ganz ungeschickter Placeboeffekt, Erfolge in den Koalitionsverhandlungen verbuchen zu können.

Bei Licht betrachtet jedoch entlarvt sich Lindner als Taschenspieler und Gaukler, der versucht, ohnehin Vorgesehenes als harte Bedingung für eine Koalitionsbeitritt darzustellen.

? 1) Exemplarisch für diese Rechtsauffassung: Prof. Dr. Hanno Kube, in Verfassungsrechtliche Problematik der fortgesetzten Erhebung des Solidaritätszuschlags
? Dr. Joachim M. Keiler gehört dem AfD-Kreisvorstand Dresden an mit der Zuständigkeit Pressesprecher und Öffentlichkeitsarbeit.

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