Bundestag: AfD fordert umfassende Grenzkontrollen

Bundestag: AfD fordert umfassende Grenzkontrollen

Bundestag: AfD fordert umfassende Grenzkontrollen

 

Liveübertragung: Dienstag, 12. Dezember, 13.25 Uhr

Die Fraktion der Alternative für Deutschland (AfD) fordert in einem Antrag mit dem Titel „Umfassende Grenzkontrollen sofort einführen – Zurückweisung bei unberechtigtem Grenzübertritt" (19/41), „sofort einen vollständigen und effektiven Schutz der deutschen Grenze“ zu gewährleisten. Die erste Beratung des Antrags ist für Dienstag, 12. Dezember 2017, ab 13.25 Uhr vorgesehen und soll 45 Minuten dauern. Im Anschluss soll die Vorlage an den Hauptausschuss überwiesen werden.

Auf- und Ausbau von Bundesbereitschaftskräften

Die Abgeordneten wollen, dass „umfassende Grenzkontrollen mit entsprechenden Vollmachten“ eingerichtet werden sollen, die den Grenzschutz durch geeignete Maßnahmen ermöglichen, „gegebenenfalls durch Auf- und Ausbau von Bundesbereitschaftskräften“.

Ferner soll die Bundesregierung dem Antrag zufolge diese Grenzkontrollen so durchführen, „dass das Ergebnis eine grundsätzliche Zurückweisung von unberechtigtem Grenzübertritt bewirkt“ – dies auch in dem Fall, dass sich ein Migrant, der aus einem benachbarten sicheren Drittstaat im Sinne von Paragraf 26a Absatz 2 des Asylgesetzes anreist, auf Verfolgung oder Schutzgründe beruft. Zudem soll die Bundesregierung laut Vorlage offenlegen, „auf welcher Rechtsgrundlage sie die Praxis, auf die Möglichkeiten der Zurückweisung zu verzichten, zugelassen hat und weiter zulässt“. (sto/eis/08.12.2017)

? Quelle: bundestag.de/dokumente/textarchiv/2017/kw50-de-grenzkontrollen/533450

D O K U M E N T I E R T

Deutscher Bundestag – Drucksache 19/41 – 19. Wahlperiode
13.11.2017

Antrag der Abgeordneten Dr. Gottfried Curio, Albrecht Glaser, Armin-Paulus Hampel, Udo Hemmelgarn, Martin Hess, Rüdiger Lucassen, Christoph Neumann, Jan Nolte, Roman Reusch und der Fraktion der AfD

Umfassende Grenzkontrollen sofort einführen – Zurückweisung bei unberechtigtem Grenzübertritt

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Bei derzeit weitgehend ungeschützten EU-Außengrenzen kommt es an deutschen Grenzen aktuell immer noch zu vielen tausend unberechtigten Grenzübertritten pro Monat. Diese permanente illegale Zuwanderung kann nur deshalb stattfinden, weil die Bundesregierung die Staatsgrenzen nicht vollständig kontrolliert, sie nicht effektiv schützt und auch die rechtlichen Möglichkeiten der Zurückweisung von Schutzbegehren bei Übertritt aus einem sicheren Nachbarstaat nicht vollständig ausschöpft. Hunderttausende Migranten erhalten auf diese Weise unberechtigten Zutritt und Aufenthalt in Deutschland – samt Vollversorgung sowie Inanspruchnahme aller Rechtsmittel zur Fortsetzung dieses von Anfang an unberechtigten Aufenthalts.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

1. sofort einen vollständigen und effektiven Schutz der deutschen Grenze – einschließlich der grünen Grenze – zu gewährleisten, d. h. umfassende Grenzkontrollen mit entsprechenden Vollmachten einzurichten und diesen Grenzschutz durch geeignete Maßnahmen zu ermöglichen, ggf. durch Auf- und Ausbau von Bundesbereitschaftskräften;

2. diese Grenzkontrollen so durchzuführen, dass das Ergebnis eine grundsätzliche Zurückweisung von unberechtigtem Grenzübertritt bewirkt – dies auch in dem Fall, dass sich ein Migrant, der aus einem benachbarten sicheren Drittstaat im Sinne von § 26a Abs. 2 des Asylgesetzes (AsylG) anreist, auf Verfolgung oder Schutzgründe beruft;

3. offenzulegen, auf welcher Rechtsgrundlage sie die Praxis, auf die Möglichkeiten der Zurückweisung zu verzichten, zugelassen hat und weiter zulässt – was massenhafte illegale Zuwanderung zur Folge hat.

Berlin, den 25. Oktober 2017

Dr. Alexander Gauland, Dr. Alice Weidel und Fraktion

Begründung

Deutschland hat in den vergangenen zwei Jahren ein staatsgefährdendes Versagen in Fragen der Grenzsicherung erlebt. Gegenwärtig ist, trotz Aussetzung der Schengen-Reisefreiheit, die Sicherung der deutschen Grenzen nicht gewährleistet; vielmehr wird die Offenhaltung der deutschen Grenzen weltweit zur Schau gestellt – zusammen mit den wiederholten Erklärungen der deutschen Kanzlerin, dass niemand an der deutschen Grenze abgewiesen werde. Dies wird nach wie vor faktisch als Einladung verstanden, als Wirtschaftsmigrant, z. T. auch mittels Identitäts-, Pass- und „Asylbetrugs“, sein Glück als Nutznießer des bereits schwer belasteten deutschen Sozialsystems zu suchen. Diese Politik ist zu revidieren, die Asyl- und Zuwanderungspolitik muss wieder auf den Boden der Rechtsstaatlichkeit gestellt werden und die Interessen Deutschlands müssen wieder Vorrang haben.

Zu 1. Die praktische Umsetzung der gesetzlich gebotenen Zurückweisung von unberechtigtem Grenzübertritt (s. Begründung zu 2.) verlangt umfassende Grenzkontrollen. Dieses Anliegen erlangt besondere Wichtigkeit dann, wenn die EU-Außengrenze nicht geschützt und nicht ausreichend kontrolliert wird: Die Notwendigkeit eines vollständigen und effektiven Schutzes der deutschen Grenze – einschließlich der erforderlichen Zurückweisungen – resultiert auch aus dem fehlenden bzw. ungenügenden Schutz der EU-Außengrenzen; dieser Mangel führt an nationalen Grenzen, z. B. in Deutschland, zu einem Andrang von Migranten, die die Grenze unberechtigt überschreiten.

Auch auf EU-Seite will man, wegen anhaltender Terrorgefahr, die mögliche Dauer von Grenzkontrollen im Schengenraum auf drei Jahre verlängern. Die bisherigen Zeitlimits für Kontrollen an den Binnengrenzen seien wegen ernsthafter Bedrohungen der öffentlichen Ordnung oder Inneren Sicherheit womöglich nicht in allen Fällen ausreichend, erklärte die EU-Kommission (27. September 2017). Laut dem Bundesministerium des Innern bestehen auch weiterhin Defizite beim Schutz der EU-Außengrenzen; auch gibt es ein erhebliches Maß illegaler Migration innerhalb des Schengenraums, weshalb weiterhin Binnengrenzkontrollen angeordnet sind.

Zu 2. Gemäß § 15 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) ist ein Ausländer, der unerlaubt einreisen will, an der Grenze zurückzuweisen. Generell ist ein etwaiger Fluchtgrund im Herkunftsland (Verfolgung, Bürgerkrieg) keine „weltweite Eintrittskarte“: Regelungen zum Anspruch auf Asyl bzw. Schutz greifen als solche nur bei Erstübertritt aus dem Fluchtland. So stellt beispielsweise die Migration von Syrern oder Afghanen aus der Türkei keine Flucht im völkerrechtlichen Sinn dar – ebenso wenig die Migration von Eritreern oder Nigerianern aus Libyen oder generell von Afrikanern quer durch ihren ganzen Kontinent. Darüber hinaus existieren bei Schutzbedarf meist bereits innerstaatliche Fluchtalternativen im Herkunftsland (Evakuierung), spätestens aber im Nachbarstaat. Überhaupt wird die Annahme, die Flucht sei notwendig, weitgehend unglaubhaft in Anbetracht hunderttausender Familien, die am Herkunftsort auf unbestimmte Zeit zurückgelassen werden.

Was die Situation an der deutschen Grenze betrifft, so ist allen etwaigen Schutzgründen bereits mit dem Aufenthalt in einem sicheren Nachbarstaat Deutschlands, etwa Österreich (vgl. § 26a Abs. 2 AsylG), Genüge getan.

Die hier geforderte Zurückweisung geht aus den in diesen Fällen greifenden Bestimmungen hervor.

Eine Zurückweisung verstößt nicht gegen die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK): Gemäß Artikel 33 GFK darf ein Flüchtling nicht zurückgewiesen werden, wenn dadurch „sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sein würde“. Dies ist in den Transit- und Zugangsstaaten (zu Lande) nach Deutschland nicht der Fall. Ein Grund, von Zurückweisung an der deutschen Grenze abzusehen, ist folglich gemäß GFK nicht gegeben.

Gleiches gilt gemäß § 18 AsylG: Dem Ausländer ist die Einreise zu verweigern, wenn er erstens aus einem sicheren Drittstaat einreist; dies ist bei allen Nachbarstaaten Deutschlands der Fall (vgl. u. a. Artikel 16a Abs. 2 des Grundgesetzes). Die Einreise ist auch zu verweigern, wenn zweitens Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein anderer Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist; gemäß Artikel 13 der Dublin-III-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 604/2013) ist hierfür der Staat des Erstzutritts in die EU zuständig.

Die Möglichkeit, einen Ausländer in dieser Situation zurückzuweisen, wird auch gestützt durch zwei Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste (WD) des Deutschen Bundestages: die Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 259/15 „Zulässigkeit direkter Zurückweisung von Flüchtlingen an EU-Binnengrenzen der Bundesrepublik“ und die Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 109/17 „Einreiseverweigerung und Einreisegestattung nach § 18 Asylgesetz“.

Im ersten Gutachten wird in Abschnitt 3.2.1 ausgeführt: „Nach den Regelzuständigkeiten ergibt sich also, dass Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/41 die Bundesrepublik für Asylverfahren von Ausländern, die über die Landesgrenze Einreise begehren, nicht zuständig und mithin die Verweigerung der Einreise nach § 18 Abs. 2 Nr. 1, 2, Abs. 4 Nr. 1 AsylVfG grundsätzlich zulässig ist.“

Im zweiten Gutachten wird in Abschnitt 3.1 ausgeführt: „Für den Fall, dass das Asylgesuch an der Grenze zu einem anderen Mitgliedstaat gestellt werde, in den der Asylsuchende noch nicht eingereist sei, bleibe es bei der Verfahrenszuständigkeit des Transitstaates, so dass auch die Einreise verweigert werden könne.“ Verwiesen wird zu diesem Punkt auf eine Publikation von Peukert, Hillgruber, Foerste und Putzke, in der es heißt: „Wenn eine Antragstellung an der Grenze zweier Mitgliedstaaten am Grenzüberwachungsposten vor der Einreise in den zweiten erfolgt, ist der erste Mitgliedstaat für das Zuständigkeitsprüfungsverfahren zuständig und kann der Fremde vom zweiten Mitgliedstaat an der Einreise gehindert werden.“

Der Verzicht auf die grundsätzlich rechtlich mögliche und – im wohlverstandenen Interesse Deutschlands – gebotene Zurückweisung an der deutschen Grenze ist kein Akt der Humanität: Mit denselben Mitteln und Aufwendungen ist es möglich, eine vielfache (nach Paul Collier bis zu 125-fache) Menge Hilfsbedürftiger vor Ort, an den Krisenherden der Welt, in ihrer Heimatregion oder deren unmittelbarer Nähe zu versorgen, etwa in grenznahen Auffanglagern im Herkunftsland oder in Nachbarstaaten. Dies ermöglicht es den Betroffenen, sich in einer schwierigen Situation sprachlich wie kulturell in vertrauten Lebenswelten zu bewegen. Zudem käme die Unterstützung dann den wirklich Bedürftigen zugute und nicht denjenigen finanziell Privilegierten, die hohe Schlepperkosten zahlen können. Schließlich würden auch die Gefahren der Überwindung einer Seegrenze entfallen.

Zu 3. Bis heute wurde für die Politik der unterlassenen Grenzsicherung eine Rechtsgrundlage nicht benannt; beide möglichen Ausnahmeregelungen (Selbsteintritt, Ministeranordnung) stellen keinen ausreichenden Grund für einen Verzicht auf effektive Grenzsicherung dar.

? Quelle: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/000/1900041.pdf

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