Satzung des AfD-Kreisverbandes Dresden
Präambel
Die AfD ist die Partei der demokratischen Erneuerung. Sie steht für ein unideologisches und nur an der Sache orientiertes Politikverständnis und versteht sich als Bürgerbewegung aus der Mitte der Gesellschaft.
Wir engagieren uns für ein freies und demokratisches Europa, das seinen Völkern, Identitäten und Werten verpflichtet ist. Transparenz, direkte Demokratie und gemeinschaftliche Willensbildung sind unabdingbare Grundsätze der Partei. Jedes Mitglied ist angehalten, die Programmatik und den Ruf der Partei zu fördern, zu achten und zu schützen.
§ 1 Name und Sitz
- Der Kreisverband trägt den Namen Alternative für Deutschland, Kreisverband Dresden. Die Kurzbezeichnung ist AfD - KV Dresden.
- Sitz der Geschäftsstelle ist Dresden.
- Der Kreisverband ist als nachgeordneter Gebietsverband Mitglied des Landesverbandes Sachsen der AfD. Die Grenzen des Kreisverbandes decken sich mit denen der Landeshauptstadt Dresden.
§ 2 Mitgliedschaft
- Mitglied kann werden, wer die Ziele, Programm und Satzung der AfD aktiv unterstützen will und dies in einem schriftlichen Aufnahmeantrag bei seinem Kreisverband ausdrücklich bestätigt.
- Der Aufnahmeantrag kann durch ein Mitglied der AfD gefördert werden.
- Über die Aufnahme entscheidet der Kreisvorstand. Gemäß Bundessatzung der AfD können der Landesverband Sachsen und der Bundesvorstand binnen eines Monats der Aufnahme widersprechen. Die Mitgliedschaft beginnt mit Zugang der Annahmeerklärung der Bundesgeschäftsstelle beim Bewerber.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss, Verlust oder Aberkennung der Wählbarkeit oder des Wahlrechts und Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland bei Ausländern.
- Für Ordnungsmaßnahmen und den Ausschluss von Mitgliedern gelten die entsprechenden Regelungen der Bundessatzung und der Bundesschiedsgerichtsordnung.
- Fördermitglieder sind eingeladen, in der AfD mitzuarbeiten und verfügen gemäß Bundessatzung über eingeschränkte Mitgliedsrechte.
§ 3 Organe
- Organe des Kreisverbandes sind ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen, der geschäftsführende und - sofern Ortsverbände bestehen - der erweiterte Kreisvorstand.
- Der erweiterte Kreisvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Kreisvorstand und den Vorsitzenden der Ortsverbände. Die Vorsitzenden der Ortsverbände stehen dem geschäftsführenden Vorstand beratend zur Seite. Dem erweiterten Kreisvorstand obliegt die Koordination der Arbeit zwischen dem Kreisverband und den Ortsverbänden.
- Kooptierte Funktionsträger haben grundsätzlich kein Stimmrecht in den jeweiligen Organen.
§ 4 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Kreisverbandes.
- Ordentliche Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal jährlich statt.
- Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe von Tagesordnung, Tagungsort, Datum und Uhrzeit schriftlich mindestens vier Wochen vorher durch den Kreisvorstand. Die Einladung kann auch in elektronischer Form erfolgen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Einladung.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Beschluss des Kreisvorstandes oder auf schriftlichen Antrag eines Viertels der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnungspunkte mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen einzuberufen.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zehn Prozent der stimmberechtigten Mitglieder des Kreisverbandes anwesend sind. Sollten weniger anwesend sein, besteht keine Beschlussfähigkeit und es ist mit gleichen Tagesordnung innerhalb von fünf Tagen erneut zu einer Mitgliederversammlung zu laden. Für diese gilt eine verkürzte Ladungsfrist von zwei Wochen, und sie ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, sofern diese Satzung nichts anderes regelt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht für die Ermittlung der Mehrheit. Änderungen der Kreissatzung können nur von einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über das Kommunalwahlprogramm für die Stadt Dresden, über die Wahl von Delegierten für den Landesparteitag und über die Kandidatenaufstellung für Kommunalwahlen. Sie wählt den Kreisvorstand, verabschiedet den Haushaltsplan, entlastet den Vorstand nach erfolgtem Rechenschaftsbericht und entlastet den Schatz- meister für abgeschlossene Jahresfinanzberichte.
- Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen, das vom Kreisvorstand zu bestätigen und innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach der Mitgliederversammlung an die Mitglieder zu übermitteln ist.
- Jede Mitgliederversammlung ist parteiöffentlich. Über die Zulassung oder den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließt die Mitgliederversammlung.
- Anträge zur Änderung der Satzung, der Finanzordnung oder der Tagesordnung sind beim Kreisvorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen, bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen mit einer Frist von mindestens einer Woche vor der Versammlung einzureichen. Der Kreisvorstand leitet die Anträge unverzüglich an die Mitglieder weiter.
§ 5 Kreisvorstand
- Der Kreisvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, einem Schatzmeister, einem Schriftführer, einem stellvertretenden Schatzmeister, einem stellvertretenden Schriftführer sowie zwei Beisitzern.
- Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Schatzmeister hat ein Vetorecht in Beschlüssen, welche die Finanzen des Kreisverbandes betreffen.
- Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Bis zur Wahl eines neuen Vorstandes bleibt der alte Vorstand geschäftsführend im Amt. Wiederwahl ist möglich.
- Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig.
- Die Mitglieder des Vorstandes können von der Mitgliederversammlung insgesamt oder einzeln mit Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten abgewählt werden. Für die Durchführung der Abwahl gelten die Bestimmungen von § 7 Absatz (2) bis (4) dieser Satzung.
- Scheiden Vorstandsmitglieder aus, wird die Nachwahl von der nächsten Mitgliederversammlung vorgenommen. Findet diese nicht innerhalb von drei Monaten statt, wird zur Nachwahl eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die nachgewählten Personen führen ihr Amt nur für den bleibenden Rest der Amtszeit des Kreisvorstandes aus.
- Der Kreisvorstand leitet den AfD - KV Dresden. Er führt die Geschäfte auf der Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane. Die Mitglieder des Kreisvorstandes sind die gesetzlichen Vertreter des Kreisverbandes (Vorstand gemäß § 26 BGB). Mindestens zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Kreisverband nach außen, wobei einer der beiden Vertreter entweder der Vorsitzende oder einer der beiden Stellvertreter oder Schatzmeister sein muss.
§ 6 Ortsverbände
- Die Gründung eines Ortsverbandes kann für Ortsteile oder mehrere benachbarte Ortsteile der Stadt Dresden erfolgen, wenn in dem betreffenden Gebiet mindestens 10 Mitglieder ihren Hauptwohnsitz haben. Die Gründung erfolgt durch den Kreisvorstand.
- Die Mitglieder des Ortsverbandes wählen einen Vorsitzenden, einen Stellvertreter und einen Schatzmeister. Satzung oder Beschluss des Ortsverbandes können eine größere Zahl von Vorstandsmitgliedern vorsehen.
- Dem Ortsverband gehören diejenigen Mitglieder des Kreisvorstandes an, die im Gebiet des Ortsverbandes ihren Wohnsitz haben. Ausnahmen kann der Kreisvorstand auf Antrag des betroffenen Mitglieds zulassen, sofern keiner der betroffenen Ortsverbände widerspricht. Im Falle einer derartigen Ausnahme gilt das betroffene Mitglied als Mitglied mit Wohnsitz in dem entsprechenden Gebiet nach Absatz 1 Satz 1.
- Der Kreisverband kann die Auflösung des Ortsverbandes beschließen, wenn der Ortsverband weniger als 10 Mitglieder hat oder wenn länger als 30 Monate keine Neuwahl des Ortsvorstandes erfolgt ist.
- Zur Vorbereitung der Gründung eines Ortsverbandes kann der Kreisvorstand die im betreffenden Gebiet wohnenden Mitglieder des AfD - KV Dresden vorläufig in einer unselbständigen Ortsgruppe zusammenfassen, aus deren Mitte ebenso vorläufig ein Leiter sowie dessen Stellvertreter bestimmt werden kann.
§ 7 Abstimmungen und Wahlen
- Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen oder durch hochgehobene Stimmkarte, es sei denn, dass ein Viertel der anwesenden Mitglieder geheime Abstimmung verlangt.
- Die Wahlen der Mitglieder des Kreisvorstandes sowie die Wahlen von Delegierten und Bewerbern für politische Mandate sind geheim und erfolgen durch Stimmzettel. Bei allen übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch von mindestens einem Mitglied erhebt.
- Der Vorsitzende des Kreisvorstandes sowie seine zwei Stellvertreter, der Schatzmeister, der Schriftführer, der stellvertretende Schatzmeister und der stellvertretende Schriftführer müssen einzeln gewählt werden. Sofern mehrere gleichartige Positionen zu besetzen sind (z.B. mehrere Beisitzer ohne einen bestimmten Aufgabenbereich oder Delegierte), so kann auf mehrheitlich beschlossenen Antrag der Mitgliederversammlung in einem gemeinsamen Wahlgang (Gesamtwahl) gewählt werden. Ansonsten findet Einzelwahl statt. Bei der Gesamtwahl muss auf einem Stimmzettel, der die Namen aller vorgeschlagenen Bewerber enthält, ein Kreuz hinter den Namen des jeweiligen Bewerbers gesetzt werden. Stimmzettel, auf denen bei der Gesamtwahl mehr Namen angekreuzt sind, als es der Anzahl der zu besetzenden Positionen entspricht, sind ungültig.
- Bei allen Wahlen ist die Mehrheit der gültigen Stimmen erforderlich. Soweit die Mehrheit nicht erreicht wird, findet Stichwahl unter den beiden nicht gewählten Bewerbern mit den nächst niedrigen Stimmenzahlen statt. Ist eine Entscheidung zwischen zwei Bewerbern mit gleicher Stimmenzahl erforderlich, erfolgt sie ebenfalls durch Stichwahl. Bei Gesamtwahl sind entsprechend der Zahl der zu besetzenden Positionen diejenigen Bewerber, die die meisten Stimmen erhalten haben, in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmen gewählt. Bei Wahlen von Delegierten und von Listenkandidaten gelten Bewerber, die hiernach nicht gewählt sind, als Ersatzdelegierte bzw. Ersatzlistenkandidaten in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmen.
- Bewerber für Funktionen des Kreisverbandes oder für politische Mandate haben eine rechtsverbindliche Erklärung über eine etwaige Tätigkeit für Geheimdienste sowie ein polizeiliches Führungszeugnis, das nicht älter als sechs Monate sein darf, schriftlich bzw. im Original abzugeben.
§ 8 Finanzen
- Der Kreisverband finanziert sich aus Sach- und Geldspenden, den Anteilen aus den Mitgliedsbeiträgen, dem gebildeten Vermögen und sonstigen Einnahmen.
- Die Mitgliederversammlung beschließt eine Finanzordnung. Im Übrigen gilt die Kassen- und Beitragsordnung des Landesverbandes in der jeweils gültigen Fassung.
- Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer, die einmal jährlich zu einem selbst gewählten Zeitpunkt die Konto-, Kassen- und Buchführung durch den Schatzmeister überprüfen. Über diese Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, das sowohl der Mitgliederversammlung als auch dem Landesschatzmeister vorzulegen ist. Die Rechnungsprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Scheidet ein Rechnungsprüfer aus, wird die Nachwahl von der nächsten Mitgliederversammlung vorgenommen. Die nachgewählten Personen führen ihr Amt nur für den bleibenden Rest der jeweiligen Amtszeit aus.
§ 9 Schiedsgericht
- Bis zur Schaffung eines Schiedsgerichts und einer Schiedsgerichtsordnung des Kreisverbandes gelten die diesbezüglichen Regelungen des Landesverbandes Sachsen.
§ 10 Urabstimmungen
- Über alle Fragen der Politik des Kreisverbandes kann urabgestimmt werden.
- Die Urabstimmung findet statt auf Antrag von zwanzig von Hundert der Mitglieder des Kreisverbandes oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung. Der Inhalt der Urabstimmung wird durch die Antragsschrift bzw. das Beschlussprotokoll festgelegt.
- Der Kreisvorstand leitet die Urabstimmung spätestens zwei Monate nach Antragseingang oder Beschlussfassung ein. Die Kosten trägt der Kreisverband.
- Die Urabstimmung erfolgt in schriftlicher oder elektronischer Form. Den Mitgliedern ist eine Frist von zwei bis vier Wochen zur Stimmabgabe zu gewähren.
- Ein einmal urabgestimmter Inhalt kann erst nach Ablauf von zwei Jahren erneut Gegenstand einer Urabstimmung sein.
§ 11 Schlussbestimmungen
- Die Auflösung des Kreisverbandes bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Dieser Beschluss kann in einer Urabstimmung aufgehoben werden.
- Bei Auflösung des Kreisverbandes ist das Vermögen einer steuerbegünstigten Einrichtung zu übertragen. Beschlüsse über künftige Verwendungen können erst nach Einwilligung des Finanzamtes gefasst werden.
- Der Kreisverband Dresden haftet nur mit seinem Parteivermögen. Die finanzielle Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
§12 Schlussklausel, Inkrafttreten
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen nicht berührt.
- Diese Satzung tritt durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 11. Oktober 2013, zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 23.04.2016, in Kraft.
Die Satzung der AfD KV Dresden wurde zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 23. April 2016:
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