Entwurf eines Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite der Fraktionen der CDU/CSU und SPD

Entwurf eines Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite der Fraktionen der CDU/CSU und SPD

Entwurf eines Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite der Fraktionen der CDU/CSU und SPD

Unter diesem Titel verbirgt sich, dass die Regierungskoalition den dritten großen Nagel in den Sarg von Bürgerrechten, Rechtsstaat und Demokratieprinzip einschlägt.

Die Koalition begründet dies damit, dass Covid-19 weitere Regelungen und Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit erforderlich machen würde.

Im Wesentlichen sollen all die nahezu willkürlichen Eingriffe, mit denen die Länder in den sogenannten Corona-Schutzverordnungen die Bürger eingeschränkt, drangsaliert und schikaniert haben, jetzt in einen gesetzlichen Regelkatalog überführt werden. Dazu gehören Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im privaten wie öffentlichen Raum, Abstandsgebote, Maskenpflicht, Untersagungen von Freizeit-, Kultur- oder Sportveranstaltungen, aber auch die Schließung von Gewerbebetrieben, Hotels und Kindertagesstätten.

Dazu betont der Entwurf, dass stets das Verhältnismäßigkeitsgebot gewahrt werden muss. Das ist nichts als Symbolpolitik, weil das Grundgesetz sowieso für sämtliche staatliche Eingriffe vorschreibt, dass sie verhältnismäßig zu sein haben.

Es ist aber gerade das Grundgesetz, das für die Koalition, für die Bundeskanzlerin und für den Bundesgesundheitsminister ansonsten allenfalls dann eine Rolle spielt, wenn es in ihrem Sinne ist. Der vorliegende Koalitionsentwurf ist das Ermächtigungsgesetz für einen Einstieg in eine tausendjährige Corona-Diktatur.

Ich habe in einer juristischen Einschätzung anhand der Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes aufgezeigt, warum bereits die Änderung von § 5 Absatz 1 Nr. 4 des Infektionsschutzgesetzes im März dieses Jahres verfassungswidrig gewesen ist. Diese Einschätzung können Sie auf meiner Internetseite unverändert abrufen. Es ging darum, dass die Fraktionen der Altparteien das Bundesgesundheitsministerium dazu ermächtigt haben, per Rechtsverordnung von einer unüberschaubaren Anzahl an gesetzlichen Bestimmungen im Arzneimittelgesetz, dem 5. Buch Sozialgesetzbuch, dem Arzneimittelgesetz und dem Transfusionsgesetz abzuweichen, um nur einige Beispiele zu nennen, bei denen sich die Bundesregierung nicht mehr an Parlamentsgesetze gebunden fühlen möchte. Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hat bereits damals in einem Rechtsgutachten herausgearbeitet, dass diese Ermächtigung an den Bundesgesundheitsminister den Rahmen dessen sprengt, was vom Bundesverfassungsgericht als noch zulässig erkannt wird. Die Erteilung anwendungsbeschränkender Verordnungen kennt klare Grenzen.  „Die Grenze liegt dort, wo der Gesetzgeber Vorschriften von solcher Bedeutung und in solchem Umfang für subsidiär erklärt, dass sich dadurch innerhalb des Staatsgefüges eine Gewichtsverschiebung zwischen gesetzgebender Gewalt und Verwaltung ergibt.“ BVerfG: „Sinn der Regelung des Art. 80 Abs. 1 GG ist es, das Parlament darin zu hindern, sich seiner Verantwortung als gesetzgebende Körperschaft zu entäußern. Es soll nicht einen Teil seiner Gesetzgebungsmacht der Exekutive übertragen können, ohne die Grenzen dieser Befugnis bedacht und diese nach Tendenz und Programm so genau umrissen zu haben, dass schon aus der Ermächtigung erkennbar und vorhersehbar ist, was dem Bürger gegenüber zulässig sein soll […].

Für diejenigen, die es interessiert: die Abweichung von derart vielen Gesetzen per Verordnung des Bundesgesundheitsministers Spahn aufgrund von § 5 Absatz 2 Nr. 4 und Nr. 7 des Infektionsschutzgesetzes, ohne Hinzuziehung des Parlaments und ohne Hinzuziehung auch nur des Regierungskabinetts, widerspricht diametral den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der Selbstentscheidungsformel, der Programmformel sowie der Vorhersehbarkeitsformel, die das Grundgesetz vorschreibt. Hinzu kommt, dass die Rechtsverordnungen ausdrücklich ohne Zustimmung des Bundesrats erlassen werden sollen. Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes schreibt aber ausdrücklich vor, dass der Erlass von Verordnungen durch die Bundesregierung oder einen Bundesminister, die von den Ländern im Auftrag des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden, der Zustimmung des Bundesrates bedürfen. Der Bundestag und erst recht der Verordnungsgeber, also der Bundesgesundheitsminister, können von diesem Grundsatz nicht abweichen, ohne das Grundgesetz zu verletzen.

Und obwohl das Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes seit Monaten bekannt ist, obwohl der Wissenschaftliche Dienst seinen Sitz nur ein paar Meter vom Reichstag entfernt hat, sind die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Grundgesetzes der Bundesregierung vollkommen egal, wenn es darum geht, ihre Corona-Diktatur weiter voranzutreiben. § 5 Absatz 1 Nr. 4 und Nr. 4 des Infektionsschutzgesetzes bleibt unverändert bestehen. Eine weitere Verordnungsermächtigung an die Bundesregierung in Bezug auf Menschen, die aus einem Risikogebiet kommen, wird in § 36 Abs. 8 und Abs. 10 IfSG-E geschaffen. Natürlich weiterhin ohne Zustimmungsvorbehalt des Bundesrats.

Menschen aus Risikogebieten sollen gegenüber den Gesundheitsbehörden, der Polizei oder den Verkehrsunternehmen mit dem sie einreisen einen Nachweis über ihre personenbezogenen Angaben, ihren Aufenthaltsort und ihre Verkehrsmittel erbringen. Außerdem sollen sie aufgrund dieser Verordnung eine Impfdokumentation vorlegen oder ein ärztliches Zeugnis in Bezug auf ihre Gesundheit beibringen.

Das alles, und besonders die neuen Standardbefugnisse der Behörden gegenüber mündigen Bürgern im neu zu schaffenden § 28a IfSG, tragen dazu bei, mündige Bürger mehr und mehr zu entmündigen, ihr Recht auf Gestaltung ihres persönlichen Lebensbereichs und ihre Rechte auf ihre Privatsphäre sowie auf die Unverletzlichkeit der Wohnung und auf Versammlungsfreiheit mehr und mehr einzuschränken. Zwar sieht der Entwurf das Recht der Gesundheitsbehörden vor, auch Versammlungen oder religiöse Zusammenkünfte, also Gottesdienste, zu untersagen oder unter Auflagen zu stellen. Dass hiermit ein Eingriff in die Glaubens- und Religionsfreiheit verbunden ist, hat die Regierungskoalition wohl geflissentlich übersehen, jedenfalls lässt sich ihrem Entwurf diese Angabe nicht entnehmen. Am Ende steht die totale Kontrolle, und wer sich dagegenstellt, ist ein Systemfeind.

Ich habe zusammen mit dem Arbeitskreis Recht und Verbraucherschutz innerhalb der AfD-Fraktion bereits einen parlamentarischen Vorstoß unternommen, um gegen den Bruch der Verfassung ein abstraktes Normenkontrollverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht anzustrengen. Hierzu brauchen wir ein Viertel der Mitglieder des Bundestags als Unterstützer, also mehr als unsere Fraktion an Abgeordneten stellt. Bislang hat keiner der Vertreter einer Altpartei seine Bereitschaft signalisiert, gegen diesen offenen Verfassungsbruch gemeinsam mit uns vorzugehen. Ich kann ihnen versichern, dass wir mit allen rechtsstaatlichen Mitteln alles in unserer Macht Stehende tun werden, um die Errichtung einer Corona-Diktatur in Deutschland zu verhindern.

Ihr Jens Maier

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