Rechtsschutzmöglichkeiten gegen das „Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“- ein riesiges Chaos!

Rechtsschutzmöglichkeiten gegen das „Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“- ein riesiges Chaos!

Rechtsschutzmöglichkeiten gegen das „Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“- ein riesiges Chaos!

Liebe Mitglieder, AfD-Freunde und Bürger!

Wie Sie sicherlich mitbekommen haben, hat der Deutsche Bundestag am 21.4.2021 gegen die Stimmen der AfD-Fraktion das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite beschlossen. Das Gesetz sieht vor, dass mit dem Überschreiten einer Sieben-Tages-Inzidenz von 100 Neuinfektionen an drei aufeinander folgenden Tagen in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt automatisch sämtliche freiheitsbeschränkenden Regelungen wie Kontaktverbote, Ausgangssperren, Betriebsverbote von Freizeiteinrichtungen, Geschäften und Gaststätten und das Verbot, Kollektivsport auszuüben, in Kraft treten (§ 28b Abs. 1 IfSG).

Uns erreichen viele Anfragen von Bürgern, welche uns fragen, welche Rechtsschutzmöglichkeiten sie gegen die neuen Regelungen haben. Die Antwort darauf ist alles andere als einfach.

Grundsätzlich steht Menschen gegen freiheitseinschränkende Eingriffe des Staates, welche unmittelbar durch ein Bundesgesetz wirken, nur die Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde am Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe offen. Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde hängt davon ab, ob die Antragsteller beschwerdebefugt sind. Dies setzt voraus, dass sie durch den staatlichen Eingriff selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen sind. Hier ergibt sich schon das erste Problem. An der unmittelbaren Betroffenheit fehlt es, wenn nicht der angegriffene Akt selbst (also das Infektionsschutzgesetz), sondern ein nachfolgender notwendiger Vollzugsakt (etwa ein Bußgeldbescheid der Stadt oder des Landkreises; eine Aufforderung, sich nicht vom eigenen Grundstück zu entfernen durch einen Polizeivollzugsbeamten) in die Grundrechte eingreift. Zwar ist eine Ausnahme hiervon anerkannt, wenn dem Betroffenen ein Abwarten nicht zugemutet werden kann, weil ihm sonst ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde (z.B. im Strafrecht). Eine Verletzung der Regelungen im Infektionsschutzgesetz wird regelmäßig aber nur den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit verwirklichen. Es ist noch völlig offen, ob das Bundesverfassungsgericht eine unmittelbare Betroffenheit des Beschwerdeführers anerkennen wird, oder ob es vom Beschwerdeführer verlangen wird, einen Vollzugsakt abzuwarten und sodann den fachgerichtlichen Rechtsweg (gegen einen Bußgeldbescheid am Amtsgericht) dagegen zu beschreiten. Dem Beschwerdeführer droht also das Risiko, dass seine Verfassungsbeschwerde als unzulässig kostenpflichtig abgewiesen werden wird.

Hiermit ist die Frage nach dem korrekten Rechtsweg aber noch lange nicht abgeschlossen.

Der neu geschaffene § 28b Absatz 6 des Infektionsschutzgesetzes sieht vor, dass die Bundesregierung ermächtigt wird, für Fälle, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100 überschreitet, durch Rechtsverordnung weitere Gebote und Verbote zu erlassen. Kommt sie dem nach und erlässt eine zusätzliche Rechtsverordnung, kann diese Verordnung dieselben Rechtsfolgen wie § 28b Absatz 1 IfSG aufweisen, aber einen anderen Tatbestand verlangen. Das heißt, die Rechtsverordnung kann Betriebsschließungen, Ausgangssperren und Kontaktverbote unter noch engeren Voraussetzungen anordnen. § 47 Abs. 1 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sieht Normenkontrollverfahren am Oberverwaltungsgericht außerhalb von baurechtlichen Verfahren jedoch nur für Rechtsvorschriften vor, die im Rang unter einem Landesgesetz stehen. Für Rechtsverordnungen der Bundesregierungen ist dieser Weg versperrt. Der direkte Weg zum Bundesverfassungsgericht gegen diese Bundesverordnung ist jedoch nicht minder problematisch. Wie erwähnt, erfordert eine Verfassungsbeschwerde eine unmittelbare Betroffenheit, welche nicht gegeben sein wird, solange kein Vollzugsakt der Exekutive (etwa eine Anordnung des Polizeivollzugsdienstes) vorliegt. Darüber hinaus bedarf eine Verfassungsbeschwerde gegen einen staatlichen Eingriff, welcher kein Parlamentsgesetz ist, grundsätzlich einer vorherigen Erschöpfung des Rechtswegs (§ 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG). In einem Beschluss aus dem Jahr 2006 hat das Bundesverfassungsgericht zwei Verfassungsbeschwerden gegen eine Rechtsverordnung des Bundes verworfen (Az.: 1 BvR 541/02). Es hat verlangt, dass die Beschwerdeführer vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde eine Feststellungsklage gegen die Bundesrepublik Deutschland vor dem Verwaltungsgericht erheben. Hierbei hätten sie von dem Verwaltungsgericht verlangen müssen, festzustellen, dass sie durch die Bundesrechtsverordnung in ihren Rechten verletzt sind.
Damit aber nicht genug, ist die Bundesregierung nach § 28c IfSG nunmehr ermächtigt, eine weitere Rechtsverordnung speziell für Geimpfte, Getestete und Immunisierte zu erlassen.

Zu guter Letzt: der neu geschaffene § 32 IfSG gibt zusätzlich den Landesregierungen die Möglichkeit, mittels eigener Rechtsverordnungen innerhalb ihres Landes zusätzliche Gebote und Verbote zu erlassen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auch auf andere Stellen übertragen. § 28b Abs. 4 IfSG sieht ausdrücklich vor, dass weitergehende Schutzmaßnahmen auf Grundlage dieses Gesetzes unberührt bleiben. Das heißt, sind die Regelungen in der Landesverordnung strenger, gelten sie vorrangig vor der unmittelbaren Regelung im IfSG. Gegen Rechtsverordnungen der Länder ist nunmehr wieder ein Normenkontrollverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung die statthafte Klageart.

Gegen individuelle Bußgeldbescheide wiederum bleibt freilich der Weg über Einspruch und das Amtsgericht offen.

Fazit:
Es droht ein heilloses Durcheinander an Rechtsquellen. Je nachdem, ob sich ein bestimmtes Verbot aus dem Infektionsschutzgesetz, aus einer von zwei möglichen Rechtsverordnungen des Bundes oder aus einer Rechtsverordnung eines Landes ergibt, sind unterschiedliche Gerichte wie das Bundesverfassungsgericht, das Verwaltungsgericht, das Oberverwaltungsgericht oder auch das Amtsgericht zuständig. Da die Rechtsfolgen der unterschiedlichen Rechtsquellen oftmals identisch sind, jedoch unterschiedliche Tatbestände voraussetzen, droht die Gefahr, dass Bund oder Land auf Beklagtenseite stets behaupten werden, das unzuständige Gericht sei angerufen und eine Klage unzulässig. Von einer effektiven Rechtsweggarantie im Sinne des Grundgesetzes kann längst keine Rede mehr sein.

Ihr Jens Maier

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