Wie verhalte ich mich gegenüber Behördenvertretern beim Vorwurf eines Corona-Regelverstoßes?

Wie verhalte ich mich gegenüber Behördenvertretern beim Vorwurf eines Corona-Regelverstoßes?

Wie verhalte ich mich gegenüber Behördenvertretern beim Vorwurf eines Corona-Regelverstoßes?


Ein Leitfaden für mündige Bürger in Sachsen
 

Ausgangslage

 

Die staatlichen Einschränkungen bürgerlicher Freiheitsrechte im Zuge der Corona-Schutz-Verordnungen sind unübersehbar. Der erneute Lockdown sorgt dafür, dass sein niemand Leben dergestalt führen darf, wie er es aus Vor-Pandemie-Zeiten gewohnt ist. Vorschriften zu Geschäftsschließungen, zu Mindestabständen der Menschen untereinander, zu Kontaktbeschränkungen, zu Alkoholverboten oder zum obligatorischen Tragen von Mund-Nase-Abdeckungen sind zuletzt mit der Sächsischen Corona-Schutzverordnung vom 8.1.2020, in Kraft seit dem 11.1.2021, nochmals deutlich verschärft worden. Die sächsische Landesregierung hat dafür gesorgt, dass das sächsische Staatsvolk einer generellen Ausgangsbeschränkung unterliegt. Lediglich das Vorliegen eines „triftigen Grundes“ soll nach dem Willen der Landesregierung eine Ausnahme von diesem generellen Verbot begründen. Im täglichen Zeitraum zwischen 22-6 Uhr des Folgetages gilt eine nahezu ausnahmslose Ausgangssperre im Freistaat. Wie lange dieser Zustand durch die Regierungsgewalt noch aufrechterhalten wird, lässt sich momentan nicht abschätzen.

Welche Rechtsfolgen haben Verstöße gegen die Sächsische Corona-Schutzverordnung?

 

Beinahe jedes unerlaubte Abweichen von den „Corona-Schutzvorschriften“ ist eine Ordnungswidrigkeit. Dies ist in § 11 der Corona-Schutzverordnung Sachsens geregelt. Unterschieden wird darin zwischen Verstößen, die vorsätzlich begangen werden müssen (u. a. Verstöße gegen Kontaktbeschränkungen und Abstandsgebote, aber auch das Veranstalten einer unerlaubten Versammlung) und solche, die ebenso fahrlässig verwirklicht werden können (beispielsweise ein Verlassen der Unterkunft ohne triftigen Grund, Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit, Nichttragen einer vorgeschriebenen Mund-Nase-Abdeckung, Überschreiten oder Nichtausweisen der Höchstkundenzahl im Einzelhandel). Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Dieses Bußgeld kann nach dem Infektionsschutzgesetz des Bundes grundsätzlich bis zu 25.000 Euro betragen. Der Bußgeldkatalog zur Ahndung von Verstößen gegen die Sächsische Corona-Schutzverordnung sieht jedoch davon abweichende Regelsätze vor. Diese Regelsätze sind in der Regel bei erstmaligen Verstößen maßgeblich. Die Regelsätze für Bußgelder reichen von 60 Euro beim Verlassen der eigenen Häuslichkeit ohne triftigen Grund, bei einem Verstoß gegen das Alkoholkonsumverbot in der Öffentlichkeit oder beim Nichttragen einer vorgeschriebenen Mund-Nase-Abdeckung bis hin zu 5.000 Euro für das Veranstalten einer unzulässigen Versammlung.

Wer ist zuständig für die Verfolgung etwaiger Ordnungswidrigkeiten?

 

Zuständig für die Verfolgung von Verstößen gegen die Sächsische Corona-Schutzverordnung sind grundsätzlich die Landkreise und Kreisfreien Städte. Diese können dabei die Ortspolizeibehörden um Vollzugs- und Vollstreckungshilfe ersuchen. Hierunter sind die gemeindlichen Vollzugsbediensteten des kommunalen Ordnungsdienstes zu verstehen. Die Bundespolizei ist befugt, innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches, also in Bahnen, auf Bahnhöfen und Flughäfen, die Einhaltung der Corona-Schutzvorschriften durchzusetzen.

Wie verhalte ich mich, wenn Behördenmitarbeiter mich anhalten und mir vorwerfen, ordnungswidrig zu handeln?

 

Wenn Mitarbeiter des Landratsamtes, der Kreisfreien Stadt oder des Polizeivollzugsdienstes Sie anhalten und Ihnen einen Verstoß gegen die Sächsische Corona-Schutzverordnung zur Last legen, gibt es einiges zu beachten. Zunächst müssen Sie wissen, dass Sie dazu verpflichtet sind, auf Nachfrage gegenüber Amtsträgern Ihren vollständigen Namen, den Ort und Tag Ihrer Geburt, Ihren Familienstand, Ihren Beruf, Wohnort und Staatsangehörigkeit zu nennen. Sie sind jedoch in keinem Fall dazu verpflichtet, im konkreten Fall Angaben zu der Ihnen vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit zu leisten. Das heißt, Sie müssen keine inhaltliche Stellungnahme zu den Ihnen gemachten Vorwürfen abgeben. Vielmehr steht es stattdessen Ihnen frei, von dem Behördenmitarbeiter zu verlangen, sich auszuweisen. Verweigert er dies, etwas weil er befürchtet, dass Sie eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen ihn in die Wege leiten, verweisen Sie ihn auf § 8 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen. Bleiben Sie höflich, aber bestimmt. Vermeiden Sie in jedem Fall körperlichen Widerstand oder herabsetzende Äußerungen gegenüber dem Behördenmitarbeiter.

Fall 1: Ein Behördenmitarbeiter hält Sie an und fragt Sie, warum Sie an der Haltestelle oder im Einkaufszentrum keine Maske tragen. Auf Ihre Erwiderung, dass Sie hierzu nicht verpflichtet sind, droht er damit, ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen Sie einzuleiten, wenn Sie ihm nicht den medizinischen Grund für die Maskenverweigerung nennen.

 

Grundsätzlich gilt nach § 3 der SächsCoronaSchVO die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung u. a. bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, vor und in Einkaufszentren oder an Haltestellen. Soweit Menschen mit Behinderung oder mit gesundheitlichen Einschränkungen hierzu nicht in der Lage sind, können diese auf das Tragen der Mund-Nasenbedeckung verzichten. Erst wenn ein Behördenmitarbeiter von Ihnen die Einsichtnahme in ein ärztliches Attest verlangt, besteht für Sie ein Grund dafür, ihm dieses vorzuweisen (Wortlaut: „Gewährung der Einsichtnahme“). Sie sind nicht dazu verpflichtet, den Behördenmitarbeiter von sich aus auf das Vorliegen eines Attestes hinzuweisen. Erst recht nicht müssen Sie offenbaren, welcher Art von gesundheitlicher Einschränkung Sie ausgesetzt sind. Sie müssen Staatsdienern keinerlei persönliche Gesundheitsdaten zur Verfügung stellen oder gar Ihren behandelnden Arzt von der Schweigepflicht entbinden. Sämtliche Ihrer Gesundheitsdaten betreffen Ihre Intimsphäre, welche dem staatlichen Zugriff vollkommen und endgültig entzogen ist.

Fall 2: Ein Behördenmitarbeiter hält Sie im Freien an und fragt Sie, warum Sie Ihre Unterkunft verlassen haben. Sie erwidern, dass das Ihre Sache sei und ihn nichts angehe. Jedenfalls, so behaupten Sie, haben Sie einen triftigen Grund. Der Behördenmitarbeiter reagiert ungehalten und meint, wenn Sie ihm nicht auf der Stelle Ihre konkrete Absicht mitteilen, werde dies ein Bußgeld gegen Sie nach sich ziehen.

 

Oftmals wird ein Behördenmitarbeiter versuchen, Sie unvermittelt in Rechtfertigungsdruck zu versetzen, etwa indem er spontan fragt, mit welchem Zweck Sie draußen unterwegs sind. Es gibt jedoch eine Reihe von triftigen Gründen, bei deren Vorliegen das Verlassen der Unterkunft nicht untersagt ist. Das heißt im Umkehrschluss jedoch nicht, dass Sie verpflichtet sind, einen triftigen Grund nachzuweisen. Im Recht der Ordnungswidrigkeiten gilt uneingeschränkt die Unschuldsvermutung. Soweit der Behördenmitarbeiter einen Anfangsverdacht für das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit hat, obliegt es ihm, Ihnen mit den zur Verfügung stehenden Mitteln die Täterschaft einer Ordnungswidrigkeit nachzuweisen. Erst wenn er sämtliche triftige Gründe im Sinne der SächsCoronaSchVO ausschließen kann, die ein Verlassen Ihrer Unterkunft rechtfertigen, ist dieser Nachweis erbracht. Ansonsten wirkt sich die Unschuldsvermutung zu Ihren Gunsten aus, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass Sie beispielsweise einen Versorgungsgang für Gegenstände des täglichen Bedarfs erledigen, eine berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit ausüben, eine hilfsbedürftige Person besuchen möchten oder an einer Nominierungsveranstaltung einer Partei teilnehmen möchten. Es ist nicht die Aufgabe des Betroffenen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens, seine Unschuld zu beweisen. Sie müssen daher auch keinen Grund dafür nennen, welcher konkrete triftige Grund Ihrer Meinung nach die Ausgangsbeschränkung aushebelt.

Fall 3: Sie erhalten einen Anhörungsbogen von der Ordnungsbehörde, in welchem Sie aufgefordert werden, sich schriftlich zu einem Verstoß gegen die Corona-Schutzverordnung zu äußern. Es sei beabsichtigt, gegen Sie ein Bußgeld zu verhängen.

 

Es gilt das oben Gesagte. Sie sind nicht verpflichtet, zu beweisen, dass sie unschuldig sind. Sie sollten daher auch keine übereilten Angaben gegenüber der Behörde abgeben. Konsultieren Sie im besten Fall einen Rechtsbeistand Ihres Vertrauens.

Jens Maier MdB

Close